Norm
B-VG Art14Rechtssatz
Daß es den Kompetenztatbestand "Schulwesen, Erziehungswesen und Volksbildungswesen" des Art 14 B-VG idF von 1929 seit dem B-VG vom 18.07.1962, BGBl 1962/215, nicht mehr gibt, ändert nichts daran, daß der Begriff "Schule" durch die kompetenzrechtliche Veränderung nicht berührt wurde und daher weiter den Inhalt hat, wie ihn der VfGH in seiner bisherigen Judikatur zugrunde legte. Die Kriterien der "Verfolgung pädagogischer und erzieherischer Ziele" sind schlechthin konstituierende Merkmale des Begriffes "Schule" geworden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053159Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_014OBA00042_8700000_001