Norm
AngG §20 Abs2 XRechtssatz
Da das AngG die Dienstgeberkündigung in § 20 Abs 2 und 3 regelt, folgt aus Abschnitt IX des KollV der Handelsangestellten, daß lediglich bei einem Dienstverhältnis von über fünf Jahren nur mehr eine Kündigung nach § 20 Abs 2 AngG in Betracht kommt, während für Arbeitnehmer mit geringerer Beschäftigungsdauer sowohl Abs 2 als auch Abs 3 des § 20 AngG gelten soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Dienstjahre, Dienstzeit, Auslegung, Anwendbarkeit, Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Termin, Frist, Satzung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028818Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00046_8700000_001