RS OGH 1987/9/2 9ObA46/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

AngG §20 Abs2 X
AngG §20 Abs3 X
KollV für die Handelsangestellten AbschnIX Z1

Rechtssatz

Da das AngG die Dienstgeberkündigung in § 20 Abs 2 und 3 regelt, folgt aus Abschnitt IX des KollV der Handelsangestellten, daß lediglich bei einem Dienstverhältnis von über fünf Jahren nur mehr eine Kündigung nach § 20 Abs 2 AngG in Betracht kommt, während für Arbeitnehmer mit geringerer Beschäftigungsdauer sowohl Abs 2 als auch Abs 3 des § 20 AngG gelten soll.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Dienstjahre, Dienstzeit, Auslegung, Anwendbarkeit, Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Termin, Frist, Satzung, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028818

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00046_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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