Norm
ZPO §477 CRechtssatz
Nichtigkeitsgründe sind von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht nur ohne Parteienantrag ihm bereits vorliegende Tatbestände danach zu prüfen hat, ob sie einen Nichtigkeitsgrund bilden, sondern auch zur amtswegigen Nachforschung des Tatbestandes verpflichtet ist. Demjenigen, der die Nichtigkeit behauptet, ist gleichwohl eine gewisse Bescheinigungspflicht aufzuerlegen. (Hier: Behauptung gesetzwidriger Zustellung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041901Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008