Norm
ABGB §1152 ARechtssatz
Außergeschäftliche Erbringung von Arbeitsleistungen. Wer Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, die nach Art und Umfang als "entgeltträchtig" anzusehen sind, hat diese auf Grund des in § 1152 ABGB zum Ausdruck kommenden Prinzips angemessen zu entlohnen, es sei denn, er bräuchte nicht damit zu rechnen, dass er diese Leistungen besonders zu vergüten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021263Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021