RS OGH 1987/9/2 9ObA59/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

AngG §26 Z4 III4b

Rechtssatz

Wurden die in der Erregung gemachten beleidigenden Äußerungen eines Arbeitnehmers durch das Verhalten des anderen Arbeitnehmers hervorgerufen und sind sie als entschuldbare Reaktion anzusehen, hat der beleidigte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Schutz durch den Arbeitgeber.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: erhebliche Ehrverletzung, Beleidigung, Abhilfe, Angestellte, Mitangestellte, Mitbedienstete, Kollege, Arbeitskollege, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Austritt, Ende, Beendigung, Gemütsbewegung, Ärger, Affekt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029008

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00059_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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