Norm
AngG §26 Z4 III4bRechtssatz
Wurden die in der Erregung gemachten beleidigenden Äußerungen eines Arbeitnehmers durch das Verhalten des anderen Arbeitnehmers hervorgerufen und sind sie als entschuldbare Reaktion anzusehen, hat der beleidigte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Schutz durch den Arbeitgeber.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: erhebliche Ehrverletzung, Beleidigung, Abhilfe, Angestellte, Mitangestellte, Mitbedienstete, Kollege, Arbeitskollege, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Austritt, Ende, Beendigung, Gemütsbewegung, Ärger, AffektEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029008Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00059_8700000_002