Norm
AngG §20 Abs3 IXRechtssatz
Wenn Dienstgeber und Dienstnehmer von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit einer Vereinbarung, die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder Letzten des Monates enden zu lassen, Gebrauch machen und die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer ist als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte, kann von einer Ungültigkeit der Vereinbarung nicht gesprochen werden, zumal sogar das Gesetz selbst diese Art der Regelung im § 20 Abs 3 leg cit einräumt. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Herabsetzung, Gültigkeit, Wirksamkeit, Zulässigkeit, Kündigungstermin, Termin, Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028866Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00046_8700000_003