TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/18 2000/03/0379

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des RH in I, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 4/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. November 2000, Zl. uvs-2000/6/033-3, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 1a leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 13.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) bestraft, weil er am 21. November 1999 um 4.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Innsbruck an einem näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (über 0,6 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt habe. Beim Beschwerdeführer seien um 04.46 Uhr sowie um 04.47 Uhr Atemalkoholmessungen durchgeführt worden, wobei sich ein relevanter Messwert von 0,67 mg/l ergeben habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass die belangte Behörde zu Unrecht von der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 (Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr, aber weniger als 1,6 Promille oder Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l) ausgegangen sei; der Beschwerdeführer hätte vielmehr lediglich nach der Bestimmung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 (in Verbindung mit § 5 Abs. 1 leg. cit: Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber oder Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber) bestraft werden dürfen. Dies deshalb, weil zum "Lenkzeitpunkt", der etwa 20 Minuten vor dem "Messzeitpunkt" gelegen gewesen sei, der vom Beschwerdeführer konsumierte Alkohol noch nicht resorbiert gewesen sei.

Es ist richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0120, die Rechtsansicht vertreten hat, dass dem Beschuldigten gegen ein (mittels Alkomat gewonnenes) Messergebnis betreffend den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nur das Beweismittel der Blutuntersuchung offen steht, der Beschuldigte aber den Beweis einer relevanten Veränderung des Blut- bzw. Atemalkoholgehaltes zwischen dem Lenken einerseits und dem Messzeitpunkt andererseits - ohne Beweismittelbeschränkung - durch jedes Beweismittel erbringen kann.

Damit ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen: Aus § 5 Abs. 1 StVO 1960 ergibt sich, dass einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l entspricht. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass die Umrechung eines bestimmten Blutalkoholgehaltes in den betreffenden Wert als Atemalkoholgehalt mit dem Faktor 2 : 1 vorzunehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0174). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst. Derart gehen aber die weitwendigen Beschwerdeausführungen, die Behörde hätte einen Umrechnungsschlüssel von 1,7 : 1 heranzuziehen gehabt, ins Leere.

Wie der (vom Beschwerdeführer beauftragte) medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 1. Dezember 1999 ausführte, sei zum Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers durch die einschreitenden Polizeibeamten (also zum Tatzeitpunkt) die Alkoholresorption noch nicht abgeschlossen gewesen, d.h. dass ein Teil des zuletzt genossenen Alkohols zum Zeitpunkt der Anhaltung noch nicht in die Blutbahn übergetreten und wirksam geworden sei. Mit dem in einem doppelten Cognac enthaltenen Alkohol habe der Beschwerdeführer ausgehend von seinem Körpergewicht und unter Berücksichtigung eines mäßigen Resorptionsverlustes einen theoretischen Blutalkoholgehalt von 0,21 %o anresorbieren können. Auf Grund der zeitlichen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Anhaltung etwa ein Drittel des zuletzt genossenen Alkohols noch nicht in die Blutbahn übergetreten und somit abzuziehen sei.

Ausgehend von der diesem Gutachten zu Grunde liegenden Trinkverantwortung des Beschwerdeführers kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass unter Heranziehung des "gesetzlichen" Umrechnungsfaktors der Alkomatmesswert von 0,67 mg/l mit einer Mindestblutalkoholkonzentration von 1,34 %o gleichzusetzen sei. Unter Zurückrechnung auf den Zeitpunkt der Anhaltung ergebe sich in Anlehnung an die Ausführungen im Sachverständigengutachten eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,37 %o. Auch bei Berücksichtigung des vom Sachverständigen errechneten Letztkonsums von Alkohol ergäbe sich noch eine Alkoholbeeinträchtigung zum Betretungszeitpunkt von 1,30 %o (1,37 %o minus 0,07 = ein Drittel von 0,21 %o). Dies bedeute, dass auch unter Berücksichtung des vorgelegten Gutachtens nicht von einem Alkoholisierungsgrad von unter 1,2 %o auszugehen sei.

Diesen Feststellungen der belangten Behörde kann schon deshalb nicht entgegengetreten werden, weil die auf der Basis des Befundes des vorgelegten Gutachtens und des der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Umrechnungsschlüssels vorgenommene Berechnung des Alkoholgehaltes zum Tatzeitpunkt keinen Bedenken begegnet.

Da die belangte Behörde - wie bereits ausgeführt - in ihrer Entscheidung den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum vor Fahrtantritt gefolgt ist, konnte von der beantragten Einvernahme des zu diesem Beweisthema namhaft gemachten Zeugen abgesehen werden. Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel ist darin nicht zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 18. November 2003

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030379.X00

Im RIS seit

10.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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