Norm
StPO §260Rechtssatz
Daß die Tat im Urteilsspruch - ersichtlich versehentlich, weil dort ausdrücklich von einem fünftausend Schilling nicht übersteigenden Schadensbetrag die Rede ist und auch § 128 StGB nicht angeführt wird - als "schwerer" Diebstahl bezeichnet wird, vermag weder unter Z 3 noch unter dem Aspekt der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO Nichtigkeit des Urteils zu bewirken, weil der unrichtigen Benennung der Tat keinerlei rechtliche Konsequenz zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098458Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_0140OS00109_8700000_001