RS OGH 1987/9/2 9ObA69/87, 1Ob630/91, 2Ob65/91 (2Ob1110/91, 2Ob1111/91), 9ObA149/92, 1Ob52/95, 3Ob31

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

ZPO §521a Abs1 Z3

Rechtssatz

Die zweitinstanzliche Zurückweisung des gegen die erstinstanzliche Zuständigkeitsentscheidung erhobenen Rekurses aus rein formellen Gründen ist kein Beschluss im Sinne des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO; dieses Rekursverfahrens ist daher nicht mehr zweiseitig (so schon 6 Ob 591/86).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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