Norm
ZPO §521a Abs1 Z3Rechtssatz
Die zweitinstanzliche Zurückweisung des gegen die erstinstanzliche Zuständigkeitsentscheidung erhobenen Rekurses aus rein formellen Gründen ist kein Beschluss im Sinne des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO; dieses Rekursverfahrens ist daher nicht mehr zweiseitig (so schon 6 Ob 591/86).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009