Norm
ABGB §1162 IAcRechtssatz
Ersucht der Dienstnehmer bei erstmaliger Trunkenheit im Dienst selbst um seine Ablöse und bemüht sich damit, die Gefahr von Folgen seines Dienstvergehens hintanzuhalten, spricht dies dafür, daß eine Wiederholung des Dienstvergehens zumindest in der Kündigungszeit nicht zu erwarten ist; die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers zumindest bis zum Ende der Kündigungsfrist ist daher zuzumuten und der Tatbestand als nicht so schwer im Sinne des § 164 lit g des KollV anzusehen, daß eine Entlassung gerechtfertigt wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029765Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00068_8700000_001