Norm
ABGB §509Rechtssatz
An den Eigentümer einer mit einem Fruchgenußrecht belasteten Sache ist ein Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, nicht zu erlassen, weil der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenußrecht belasteten Liegenschaft zu einer Leistung an den Fruchtnießer nicht verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0004339Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_0030OB00091_8700000_001