RS OGH 1987/9/2 1Ob663/87, 7Ob1019/95, 1Ob603/95, 6ob2345/96p, 6Ob215/02i, 8Ob148/02a, 7Ob102/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

CMR Art17 Abs4
CMR Art17 Abs5
CMR Art18 Abs2

Rechtssatz

Die "Darlegung" im Sinne des Art 18 Abs 2 CMR erfordert, daß der Frachtführer das Vorliegen eines erhöhten Beförderungsrisikos, wie es in Art 17 Abs 4 CMR typisiert ist, beweist. Hat der Frachtführer diesen Beweis erbracht, braucht er nur noch darzutun - nicht zu beweisen - daß die bewiesene, dem Gefahrenbereich des Absenders zuzuordnende Gefahr, nach den Umständen des Falles für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sein konnte. Den Verfügungsberechtigten steht dann der Beweis offen, daß der Schaden doch nicht aus der besonderen, vom Frachtführer nicht zu vertretenden Gefahr, sondern aus einer anderen Gefahr, für die der Frachtführer einzustehen hat, entstanden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 663/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 663/87
    Veröff: SZ 60/159 = JBl 1988,115 = RdW 1988,9
  • 7 Ob 1019/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 1019/95
    Vgl
  • 1 Ob 603/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 603/95
    Auch; Beisatz: Der Kausalitätsnachweis ist also durch eine Beweisvermutung zugunsten des Beförderers erleichtert, wobei die Vermutung der Kausalität widerlegbar ist. (T1)
  • 6 Ob 2345/96p
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 6 Ob 2345/96p
  • 6 Ob 215/02i
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 215/02i
    Vgl
  • 8 Ob 148/02a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 Ob 148/02a
    Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen der Anwendung von Art 17 Abs5 CMR ist entscheidend, welche Umstände, für die der Frachtführer haftet, konkret zu dem Schaden beigetragen haben, bzw welche anderen Umstände maßgeblich waren. (T2); Beisatz: Allgemein hat der Frachtführer die die Erhöhung des Beförderungsrisikos betreffenden Umstände im Sinne des Art17 Abs4 CMR darzulegen und zu beweisen, denen der Verfügungsberechtigte das Vorliegen anderer Gefahren, für die der Frachtführer einzustehen hat und die erfahrungsgemäß geeignet sind, sich schädigend auszuwirken, entgegensetzen kann; gelingt ihm dies, muss der Frachtführer wieder den Entlastungsbeweis antreten. (T3)
  • 7 Ob 102/13w
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 102/13w
    Auch; Veröff: SZ 2013/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0073857

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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