Norm
CMR Art17 Abs4Rechtssatz
Die "Darlegung" im Sinne des Art 18 Abs 2 CMR erfordert, daß der Frachtführer das Vorliegen eines erhöhten Beförderungsrisikos, wie es in Art 17 Abs 4 CMR typisiert ist, beweist. Hat der Frachtführer diesen Beweis erbracht, braucht er nur noch darzutun - nicht zu beweisen - daß die bewiesene, dem Gefahrenbereich des Absenders zuzuordnende Gefahr, nach den Umständen des Falles für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sein konnte. Den Verfügungsberechtigten steht dann der Beweis offen, daß der Schaden doch nicht aus der besonderen, vom Frachtführer nicht zu vertretenden Gefahr, sondern aus einer anderen Gefahr, für die der Frachtführer einzustehen hat, entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0073857Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016