Norm
ZPO §266 BRechtssatz
Die Ansicht des Klägers, daß bei Vorliegen eines Privatgutachtens, das den Standpunkt des Klägers stützt, eine Beweislastumkehr in dem Sinn einträte, daß nunmehr vorerst von der Richtigkeit des darin zum Ausdruck gebrachten Schlusses auszugehen wäre und der Beweis für die Unrichtigkeit dieses Ergebnisses die beklagte Partei träfe, findet im Gesetz keine Grundlage. Maßgebliche Bedeutung kommt vielmehr dem gerichtsärztlichen Sachverständigengutachen zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040269Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBS00021_8700000_001