RS OGH 1987/9/2 9ObS21/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

ZPO §266 B

Rechtssatz

Die Ansicht des Klägers, daß bei Vorliegen eines Privatgutachtens, das den Standpunkt des Klägers stützt, eine Beweislastumkehr in dem Sinn einträte, daß nunmehr vorerst von der Richtigkeit des darin zum Ausdruck gebrachten Schlusses auszugehen wäre und der Beweis für die Unrichtigkeit dieses Ergebnisses die beklagte Partei träfe, findet im Gesetz keine Grundlage. Maßgebliche Bedeutung kommt vielmehr dem gerichtsärztlichen Sachverständigengutachen zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040269

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBS00021_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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