- 1 Ob 654/87
Veröff: SZ 60/158 = EvBl 1988/10 S 84
- 5 Ob 508/89
Auch; Beisatz: Hier: Stand allerdings fest, dass die zuständige Grundverkehrsbehörde in dem einzelnen Rechtsgeschäft zwar keinen nach der damaligen Rechtslage genehmigungspflichtigen Rechtserwerb erblickte, das gesamte Vertragswerk aber mangels Erreichbarkeit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung als nichtig ansah; es lag daher hier ein Schwebezustand nicht mehr vor. (T1) Veröff: MietSlg XLII/15
- 7 Ob 602/89
Beisatz: Der Standpunkt, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig, ist zu weitgehend. Das Umgehungsgeschäft unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Bei der Doppelveräußerung besteht eine schadenersatzrechtliche Herausgabepflicht (Pflicht zur Naturalrestitution) unter der Voraussetzung, dass de Zweiterwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet hat bzw eine arglistige Kollusion zwischen dem Zweiterwerber und dem Verkäufer vorliegt, und darüber hinaus im Falle eines durch den Besitz verstärkten Forderungsrechtes des Ersterwerbers auch schon dann, wenn der Zweiterwerber die obligatorische Position des Ersterwerbers kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T2) Veröff: SZ 62/80 = JBl 1989,780
- 8 Ob 605/88
- 3 Ob 614/89
nur: Nicht jedes Umgehungsgeschäft ist schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig; es unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T3) Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991,245
- 1 Ob 605/90
nur T3
- 8 Ob 636/90
- 1 Ob 562/91
Veröff: SZ 64/56
- 7 Ob 636/92
nur T3
- 7 Ob 603/93
nur T3
- 2 Ob 557/94
- 3 Ob 1531/94
Entscheidungstext OGH 19.10.1994 3 Ob 1531/94
nur T3
- 7 Ob 639/94
Auch; nur T3; Beis wie T2 nur: Das Umgehungsgeschäft unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T4); Beisatz: Auf eine spezielle Umgehungsabsicht kommt es dabei nicht an. (T5) Veröff: SZ 67/235
- 4 Ob 535/95
nur T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/120
- 2 Ob 540/94
- 1 Ob 596/95
nur T3
- 5 Ob 2262/96z
Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 2262/96z
Vgl auch; Beisatz: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln. (T6)
- 1 Ob 84/97b
Auch; Beisatz: Umweggeschäfte, die den Normzweck nicht vereiteln, sind dagegen wirksam. Auch ein Geschäft, wodurch das Erfordernis der behördlichen Genehmigung beim Grunderwerb durch Ausländer umgangen werden soll, ist nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinne des
§ 879 Abs 1 ABGB nichtig, sondern unterliegt der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwenden ist. (T7)
- 9 Ob 66/98s
Beis wie T6
- 2 Ob 102/99k
Auch; nur T3
- 7 Ob 59/99y
Vgl auch
- 4 Ob 261/99g
Auch
- 5 Ob 304/99p
Vgl auch; nur T4
- 6 Ob 325/99h
Vgl auch
- 6 Ob 287/00z
Auch; Beisatz: Die "umgangene Norm", also jene, welche dem primär gewollten Geschäft entgegensteht, ist auch auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden, wenn sonst der Normzweck vereitelt würde. Hiebei wird die umgangene Norm in erweiterter Auslegung oder analog angewendet. (T8); Veröff: SZ 74/167
- 6 Ob 251/01g
- 6 Ob 39/03h
Vgl; Veröff: SZ 2003/43
- 5 Ob 9/03i
nur: Das Umgehungsgeschäft unterliegt der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T9); Beis wie T4; Beis wie T5
- 9 Ob 106/04k
- 6 Ob 316/04w
nur T3
- 6 Ob 226/06p
Auch
- 1 Ob 136/07t
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. (T10); Beisatz: Ein Vertrag ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Parteien auf Grund der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Genehmigung beantragen wollen. (T11); Beisatz: Beabsichtigen die Parteien bei einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, besteht weiterhin der durch die ausständige grundverkehrsbehördliche Genehmigung gegebene Schwebezustand. (T12); Beisatz: Die Absicht der Parteien, bei Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn des
§ 914 ABGB ergeben. (T13)
- 3 Ob 212/09m
Auch; Beis wie T8
- 2 Ob 89/13x
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
Auch; nur T3; Beis wie T7 nur: Umweggeschäfte, die den Normzweck nicht vereiteln, sind dagegen wirksam. (T14)
- 9 ObA 31/16y
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 ObA 31/16y
nur T3
- 9 ObA 132/17b
Auch; Beis wie T8
- 9 ObA 78/18p
Auch; Beis wie T8
- 6 Ob 17/21z
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 17/21z
Vgl
- 2 Ob 26/21v
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Übertragung einer „Wörthersee-Zulassung“. (T15)
- 7 Ob 31/22t
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 31/22t
- 6 Ob 193/21g
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 193/21g
Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11