RS OGH 1987/9/2 1Nd507/87, 7Nd502/89, 3Nd514/93, 7Nd509/00, 9Nc20/06z, 4Nc18/08x, 10Nc9/15b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

JN §31 I
JN §104 A

Rechtssatz

Wurde eine Gerichtsstandvereinbarung nicht für einen bestimmten bereits zu gewärtigenden Rechtsstreit, sondern ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln getroffen, ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht ausgeschlossen, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen.

Entscheidungstexte

  • 1 Nd 507/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Nd 507/87
  • 7 Nd 502/89
    Entscheidungstext OGH 13.03.1989 7 Nd 502/89
    Vgl aber; Beisatz: Haben die Parteien eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen, so ist eine Delegierung wegen bloßer Zweckmäßigkeitsgründe unstatthaft, soferne nicht nachträglich Umstände eintreten, auf die bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte; es sei denn daß ein beiderseitiger, auf zwingende Zweckmäßigkeitsgründe gestützter Antrag vorliegt. (T1)
  • 3 Nd 514/93
    Entscheidungstext OGH 26.11.1993 3 Nd 514/93
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 7 Nd 509/00
    Entscheidungstext OGH 03.08.2000 7 Nd 509/00
    Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung 1 Nd 507/87, wonach eine "ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln" getroffene Gerichtsstandsvereinbarung einer Delegierung nicht im Wege stehe, ist vereinzelt geblieben. (T2)
  • 9 Nc 20/06z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2006 9 Nc 20/06z
    Vgl auch
  • 4 Nc 18/08x
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 4 Nc 18/08x
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 10 Nc 9/15b
    Entscheidungstext OGH 09.03.2015 10 Nc 9/15b
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046169

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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