Norm
JN §31 IRechtssatz
Wurde eine Gerichtsstandvereinbarung nicht für einen bestimmten bereits zu gewärtigenden Rechtsstreit, sondern ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln getroffen, ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht ausgeschlossen, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046169Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015