Norm
EO §213 IIARechtssatz
Ein Dritter, der behauptet, daß die versteigerte Liegenschaft wegen ihm hierauf zustehenden Rechte nicht hätte versteigert werden dürfen oder daß Zubehör oder ein Teil sein Eigentum gewesen sei, ist zum Widerspruch nach § 213 EO nicht berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003185Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012