RS OGH 1987/9/3 12Os86/87, 12Os20/88, 15Os79/20m

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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Norm

StGB §141 A1

Rechtssatz

Das Wesen der Not besteht nicht schon in einer infolge geringfügigen Einkommens latent ungünstigen Vermögenslage, sondern vielmehr in einem als quälend empfundenen Mangel an notwendigsten Bedarfsgegenständen mithin in einer qualitativ an Notstand heranreichenden Zwangslage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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