Norm
StGB §141 A1Rechtssatz
Das Wesen der Not besteht nicht schon in einer infolge geringfügigen Einkommens latent ungünstigen Vermögenslage, sondern vielmehr in einem als quälend empfundenen Mangel an notwendigsten Bedarfsgegenständen mithin in einer qualitativ an Notstand heranreichenden Zwangslage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094441Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020