RS OGH 1987/9/3 1Ob30/86, 1Ob18/87, 1Ob6/93, 1Ob5/93, 9ObA2008/96a, 1Ob261/99k, 1Ob247/04m, 1Ob244/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1987
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Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIa
AHG §1 Cc

Rechtssatz

Dem Beklagten ist die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens im Amtshaftungsprozess verwehrt, wenn die übertretene Verhaltensnorm von ihrem Schutzzweck her jedes andere Organverhalten ausschließen will und deshalb Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form (ein bestimmtes Verhalten) binden will; ein solcher Fall ist gegeben, wenn Bescheide im Verwaltungsverfahren nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften zu begründen sind, aber nicht begründet wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 30/86
    Veröff: JBl 1987,244 = SZ 59/141
  • 1 Ob 18/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 18/87
  • 1 Ob 6/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 6/93
    Auch
  • 1 Ob 5/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 5/93
    Auch
  • 9 ObA 2008/96a
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 2008/96a
    Auch; nur: Dem Beklagten ist die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens verwehrt, wenn die übertretene Verhaltensnorm Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form (ein bestimmtes Verhalten) binden will. (T1)
    Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Versetzung im Arbeitsrecht mangels vorheriger Verständigung der Personalvertretung. (T2)
  • 1 Ob 261/99k
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 261/99k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der geklagte Rechtsträger ist von der Amtshaftung soweit befreit, als ihm der Nachweis gelungen ist, daß der Bescheidvollstreckung durch seine eigenen Organe Maßnahmen zugrunde liegen, die auch die zuständige Vollstreckungsbehörde zur Herbeiführung des bescheidgemäßen Zustands hätte ergreifen müssen. (Vollstreckung der im eigenen Wirkungsbereich der Salzburger Gemeinden erlassenen Bescheide gemäß § 81 Sbg GdO 1994.) (T3)
    Veröff: SZ 72/184
  • 1 Ob 247/04m
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 247/04m
    Vgl auch; Beisatz: Hat eine Verhaltensnorm nicht so sehr die Verhütung eines Schadens im Auge, sondern soll durch sie vor allem eine bestimmte Verhaltensweise ausgeschlossen und der Eingriff in das fremde Rechtsgut unbedingt an ein bestimmtes Verfahren gebunden werden, kann die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten die Haftungsbefreiung nicht rechtfertigen. (T4)
    Beisatz: Nicht jeder Begründungsmangel führt allerdings dazu, dass der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens unzulässig wäre. (T5)
  • 1 Ob 244/09b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 244/09b
    Vgl aber; Beisatz: Liegt jedoch ein aktiver Eingriff in ein fremdes Rechtsgut nicht vor, besteht kein Anlass dafür, der Beklagten den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zu versagen. (T6)
    Beisatz: Hier: § 40 Abs 1 BDG. (T7)
  • 1 Ob 12/10m
    Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 12/10m
    nur T1; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2010/21
  • 1 Ob 180/10t
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 180/10t
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Arbeitsplatzverlust des Leiters eines Personalamts für Beamte der Österreichischen Post AG infolge einer Organisationsänderung. (T8)
  • 1 Ob 248/14y
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 248/14y
    Vgl aber; Beisatz: Bei Verletzung allgemeiner Verfahrensvorschriften steht bei bloßen Vermögensschäden der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Allgemeinen offen. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022911

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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