RS OGH 1987/9/7 Bkd67/87

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Veröffentlicht am 07.09.1987
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Der Abschluß eines Vergleichs über eine exekutiv gepfändete Forderung mit dem Drittschuldner als Vertreter der verpflichteten Partei ohne Verständigung der betreibenden Gläubiger und ohne Weiterleitung des kassierten Vergleichsbetrags an diese stellt sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar.

Entscheidungstexte

  • Bkd 67/87
    Entscheidungstext OGH 07.09.1987 Bkd 67/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056516

Dokumentnummer

JJR_19870907_OGH0002_000BKD00067_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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