Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Der Abschluß eines Vergleichs über eine exekutiv gepfändete Forderung mit dem Drittschuldner als Vertreter der verpflichteten Partei ohne Verständigung der betreibenden Gläubiger und ohne Weiterleitung des kassierten Vergleichsbetrags an diese stellt sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056516Dokumentnummer
JJR_19870907_OGH0002_000BKD00067_8700000_001