Norm
ASVG §255 ERechtssatz
Die Entscheidung einer anderen Behörde (hier: des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit) ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend und enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die in § 255 ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085018Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013