Norm
ASGG §71Rechtssatz
Soweit der Inhalt des Bescheides eine Einheit bildet, wird er vom Klagebegehren erfasst und tritt daher außer Kraft. Da der Bescheid, mit dem der Versicherungsträger gemäß § 247 ASVG die Versicherungszeiten feststellt, eine inhaltliche Einheit bildet, tritt er durch die Einbringung der Klage zur Gänze außer Kraft, auch wenn mit der Klage nur die Feststellung weiterer Versicherungszeiten begehrt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084896Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017