Auch; Beisatz: Die in § 20 Abs 1 MedienG vorgesehene Geldbuße ist zwar primär Beugungsmittel, aber auch Abgeltung für die durch Nichtentsprechung des Veröffentlichungsauftrags erlittene Unbill und dient somit nicht bloß der Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung, sondern auch der Befriedigung eines Schadenersatzanspruchs. (T2)
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Anspruch nach § 20 MedienG ist wesensmäßig zivilrechtlicher Natur und dient somit nicht bloß der Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung, sondern auch der Befriedigung eines (höchstpersönlichen) Schadenersatzanspruchs. (T3)
Vgl; Beisatz: Hier: Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T4); Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung ist gemäß § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG im Wege der Verhängung von Geldbußen gemäß § 20 MedienG auch gegenüber ausländischen Medien, soweit sie in territorialer Hinsicht unter das Regime der EuGVVO fallen, durchsetzbar. (T5)