Norm
StGB §21Rechtssatz
Die Gefährlichkeitsprognose ist im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB als Ermessensentscheidung nur mit Berufung anfechtbar, wogegen einer Anfechtbarkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Aussprüche über die Grundvoraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB (einweisungsrelevante Anlaßtat, Zurechnungsunfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades) unterliegen (vgl EvBl 1977/8, 1978/32, 1980/203, 1984/25 ua). Auch Einwände gegen die Ablehnung von Beweisanträgen zur Gefährlichkeitsprognose und gegen formelle Begründungsmängel in Ansehung des Ausspruchs über darauf bezogene entscheidende Tatsachen können daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (Z 4 und Z 5) geltend gemacht werden, sondern allein mit Berufung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100009Dokumentnummer
JJR_19870908_OGH0002_0150OS00133_8700000_002