RS OGH 1987/9/8 15Os133/87, 13Os15/96, 14Os8/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1987
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Norm

StGB §21
StPO §281 Abs1 Z11 C
StPO §283 Abs1
StPO §433 Abs1

Rechtssatz

Die Gefährlichkeitsprognose ist im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB als Ermessensentscheidung nur mit Berufung anfechtbar, wogegen einer Anfechtbarkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Aussprüche über die Grundvoraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB (einweisungsrelevante Anlaßtat, Zurechnungsunfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades) unterliegen (vgl EvBl 1977/8, 1978/32, 1980/203, 1984/25 ua). Auch Einwände gegen die Ablehnung von Beweisanträgen zur Gefährlichkeitsprognose und gegen formelle Begründungsmängel in Ansehung des Ausspruchs über darauf bezogene entscheidende Tatsachen können daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (Z 4 und Z 5) geltend gemacht werden, sondern allein mit Berufung.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 133/87
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 15 Os 133/87
  • 13 Os 15/96
    Entscheidungstext OGH 06.03.1996 13 Os 15/96
  • 14 Os 8/00
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 14 Os 8/00
    Auch; nur: Die Gefährlichkeitsprognose ist im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB als Ermessensentscheidung nur mit Berufung anfechtbar, wogegen einer Anfechtbarkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Aussprüche über die Grundvoraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB (einweisungsrelevante Anlaßtat, Zurechnungsunfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades) unterliegen. (T1)

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100009

Dokumentnummer

JJR_19870908_OGH0002_0150OS00133_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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