Norm
StGB §127 ARechtssatz
Nur nach der Verkehsauffassung gänzlich oder nahezu ("praktisch") wertlose Sachen scheiden als taugliche Diebstahlsobjekte aus. Hingegen steht der Annahme der Diebstahlsfähigkeit nicht entgegen, daß eine Sache bloß dem persönlichen Gebrauch des Gewahrsamsträgers dient, der Handel mit ihr verboten ist oder ihr kein Tauschwert nach Art einer Handelsware zukommt. Auch Gegenstände, die sich im redlichen Verkehr nicht oder bloß schwer "zu Geld machen" lassen, können dem strafrechtlichen Sachbegriff des § 127 Abs 1 StGB entsprechen. Es kommt vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf der äußeren Tatseite auch auf die wirtschaftliche Funktion der Sache im Vermögen des Bestohlenen an. Die Reduktion des Wertes solcher funktionellen Sachen allein auf ihren Materialwert liefe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zuwider.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093585Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011