Norm
EO §99Rechtssatz
Nach Wirksamwerden der einstweiligen Verwaltung iSd §§ 158 ff EO (spätestens ab der Zustellung des Verfügungsverbotes nach § 99 Abs 1 EO) kann der Verpflichtete keine auch für den Ersteher verbindlichen Bestandverträge mehr abschließen. Der Abschluss neuer Bestandverträge obliegt gem § 109 Abs 2 und 3 EO ausschließlich dem einstweiligen Verwalter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002837Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008