RS OGH 1987/9/9 3Ob71/87 (3Ob72/87), 5Ob303/98i, 3Ob14/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1987
beobachten
merken

Norm

EO §99
EO §109 Abs2 und 3
EO §111
EO §158
EO §159

Rechtssatz

Nach Wirksamwerden der einstweiligen Verwaltung iSd §§ 158 ff EO (spätestens ab der Zustellung des Verfügungsverbotes nach § 99 Abs 1 EO) kann der Verpflichtete keine auch für den Ersteher verbindlichen Bestandverträge mehr abschließen. Der Abschluss neuer Bestandverträge obliegt gem § 109 Abs 2 und 3 EO ausschließlich dem einstweiligen Verwalter.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/87
    Entscheidungstext OGH 09.09.1987 3 Ob 71/87
  • 5 Ob 303/98i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 303/98i
    Beisatz: Die einstweilige Verwaltung nach §§ 158 ff EO folgt den Regeln der Zwangsverwaltung (§ 159 EO). (T1); Beisatz: Nicht vom Willen des Zwangsverwalters getragene Rechtshandlungen des Verpflichteten sind mangels eigener Verfügungsbefugnis rechtsunwirksam. Der Zweck der Zwangsverwaltung erfordert, während der Dauer der Zwangsverwaltung nur Verwaltungshandlungen des Zwangsverwalters gelten zu lassen, weil andernfalls unlösbare Verwicklungen entstünden. (T2)
  • 3 Ob 14/08t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 14/08t
    Auch; Beisatz: Ab Bestellung eines einstweiligen Verwalters ist nur noch dieser zur Aufkündigung oder zur Erhebung von Räumungsklagen legitimiert. (T3); Beisatz: §§ 109 bis 112 EO sind auch auf die einstweilige Verwaltung anwendbar. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002837

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten