RS OGH 1987/9/9 3Ob562/87, 3Ob548/87, 5Ob510/91

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Veröffentlicht am 09.09.1987
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Norm

ZPO §508a Abs2

Rechtssatz

§ 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO gilt nur für das Verfahren über eine außerordentliche, nicht aber auch eine an sich unzulässige Revision, selbst wenn sie als "außerordentliche Revision" bezeichnet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043682

Dokumentnummer

JJR_19870909_OGH0002_0030OB00562_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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