Norm
ZPO §508a Abs2Rechtssatz
§ 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO gilt nur für das Verfahren über eine außerordentliche, nicht aber auch eine an sich unzulässige Revision, selbst wenn sie als "außerordentliche Revision" bezeichnet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043682Dokumentnummer
JJR_19870909_OGH0002_0030OB00562_8700000_001