Norm
ZPO §577Rechtssatz
Die Parteien können in einer Schiedsgerichtsvereinbarung als eine eigene Rechtsmittelinstanz ein Oberschiedsgericht vereinbaren. Nur eine klare und unmißverständliche Formulierung kann jedoch als Vereinbarung eines Oberschiedsgerichtes aufgefaßt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045184Dokumentnummer
JJR_19870909_OGH0002_0030OB00080_8700000_002