Nur eine Überschreitung einer der im § 31 StGB gezogenen beiden Grenzen begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 (§ 345 Abs 1 Z 13) StPO. Außerhalb dieses Nichtigkeitsbereichs gibt die - wirkliche oder vermeintliche - Hintansetzung der Vorschrift des § 31 StGB nur einen Berufungsgrund ab.