Norm
StGB §31Rechtssatz
§ 31 StGB setzt als Ausfluss des Absorptionsgrundsatzes des § 28 StGB voraus, dass eine gemeinsame Aburteilung aller strafbaren Handlungen nach der Zeit ihrer Verübung prozessual (§ 56 StPO) möglich gewesen wäre. Diese grundlegende Voraussetzung, nämlich die nachträgliche Korrigierbarkeit der seinerzeitigen Nichtanwendung des § 56 StPO fehlt, wenn auch eine Straftat abgeurteilt wurde, die nach dem ersten Urteil begangen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091039Dokumentnummer
JJR_19870910_OGH0002_0130OS00132_8700000_002