Norm
StPO §74Rechtssatz
Allein darin, daß dem Verteidiger im Rahmen einer prozeßleitenden Verfügung in der Hauptverhandlung nicht sofort (wohl aber im weiteren Verlauf) die Möglichkeit eingeräumt wurde, Beweisanträge zu stellen, liegt keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten vor. In einer solchen Erledigung der Beweisanträge kann auch eine Befangenheit des Vorsitzenden nicht erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097151Dokumentnummer
JJR_19870910_OGH0002_0120OS00104_8700000_001