RS OGH 1987/9/10 12Os104/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1987
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Norm

StPO §74
StPO §238
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Allein darin, daß dem Verteidiger im Rahmen einer prozeßleitenden Verfügung in der Hauptverhandlung nicht sofort (wohl aber im weiteren Verlauf) die Möglichkeit eingeräumt wurde, Beweisanträge zu stellen, liegt keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten vor. In einer solchen Erledigung der Beweisanträge kann auch eine Befangenheit des Vorsitzenden nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097151

Dokumentnummer

JJR_19870910_OGH0002_0120OS00104_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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