Norm
ZPO §180Rechtssatz
Weist das Berufungsgericht trotz Fehlens eines entsprechenden Vorbringens des Beklagten die Klage wegen Vereitelung der Vertragserfüllung durch die Klägerin ab, begründet dies einen Verstoß gegen den das österreichische Zivilprozeßrecht beherrschende Verhandlungsgrundsatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036712Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00581_8700000_002