RS OGH 1987/9/15 4Ob539/87

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Norm

ZPO §235 B1

Rechtssatz

Da nach § 235 Abs 5 ZPO für die Beurteilung der Zulässigkeit der Änderung der Parteibezeichnung nur der Inhalt der Klage maßgebend ist, kommt der Behauptung, der Kläger sei bereits vor Prozeßbeginn auf den wahren Sachverhalt aufmerksam gemacht worden, keine rechtliche Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039288

Dokumentnummer

JJR_19870915_OGH0002_0040OB00539_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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