Norm
ZPO §235 B1Rechtssatz
Da nach § 235 Abs 5 ZPO für die Beurteilung der Zulässigkeit der Änderung der Parteibezeichnung nur der Inhalt der Klage maßgebend ist, kommt der Behauptung, der Kläger sei bereits vor Prozeßbeginn auf den wahren Sachverhalt aufmerksam gemacht worden, keine rechtliche Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039288Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00539_8700000_001