Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Das Gesetz betrachtet die Selbstverwaltung durch die Teilhaber als den Normalfall, die Verwaltung durch einen hiezu bestellten Verwalter hingegen als die Ausnahme; Selbstverwaltung bedeutet aber die gemeinsame Verwaltung durch alle Teilhaber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013394Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015