Norm
UWG §2 D11Rechtssatz
Für den Inserenten ist die Zahl der Leser maßgeblich, die er erreicht, und nicht der Titel der Druckschrift (Druckschriften), in denen seine Werbeeinschaltung erscheint; diesbezüglich allenfalls irreführende Angaben sind daher zur Täuschung des angesprochenen potentiellen Inserentenkreises nicht geeignet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078837Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00341_8700000_001