RS OGH 1987/9/15 11Os82/87, 16Os11/89, 14Os158/94, 11Os24/11f

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Norm

StGB §12 Ac
StGB §75 F

Rechtssatz

Mehrere bei der Tatausführung vorsätzlich zusammenwirkende Täter haften im Rahmen ihres Willens als Mittäter für den gesamten eingetretenen Erfolg, mag auch nur einer von ihnen den - von allen gewollten - tödlichen Schuß abgefeuert haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089943

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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