Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Mehrere bei der Tatausführung vorsätzlich zusammenwirkende Täter haften im Rahmen ihres Willens als Mittäter für den gesamten eingetretenen Erfolg, mag auch nur einer von ihnen den - von allen gewollten - tödlichen Schuß abgefeuert haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089943Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011