Norm
MRG §15 Abs1Rechtssatz
Eine "Änderungskündigung" betreffend Mietgegenstände, die der Mietzinsbildung des MRG unterliegen, kann nur in Frage kommen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gefährdet wäre. Daß der vereinbarte Pauschalmietzins nunmehr von den in vorhersehbarer Weise gestiegenen Betriebskosten (geringfügig) überschritten wird, und sich der Mieter weigert, einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zins zu zahlen, kann für sich allein keinen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069880Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008