RS OGH 1987/9/15 4Ob358/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1987
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Norm

UWG §2 D1
UWG §2 D11

Rechtssatz

Unter dem "Service" eines Kopierers ist die zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit erforderliche regelmäßige Wartung durch einen Fachmann zu verstehen, nicht aber einfache, von jedem Benützer anhand der Bedienungsanleitung leicht durchführbare Wartungsarbeiten und Reinigungsarbeiten oder von einem Fachmann durchzuführende, unregelmäßig anfallende Instandsetzungsarbeiten und Reparaturarbeiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078309

Dokumentnummer

JJR_19870915_OGH0002_0040OB00358_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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