Norm
ABGB §1062Rechtssatz
Der am Vertrag festhaltende Verkäufer kann vom Käufer, der durch die Nichtzahlung des Kaufpreises in Leistungsverzug und zugleich durch die Verletzung seiner Pflicht zur Abnahme des Kaufgegenstandes in Annahmeverzug geraten ist, nur dann die Kaufpreiszahlung verlangen, wenn er zur Erbringung der ihm selbst obliegenden Gegenleistung bereit und fähig ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen er in diesem Fall zur Vornahme eines Selbsthilfeverkaufes (Befreiungsverkaufes) berechtigt ist und ob dabei gegebenenfalls auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 373 HGB das dort vorgeschriebene Verfahren eingehalten werden muß, wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet; ein Recht zur Preisgabe des Kaufgegenstandes wird dem Verkäufer dabei jedenfalls nur ausnahmsweise zuerkannt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020252Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00581_8700000_001