RS OGH 1987/9/15 4Ob581/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §1062
HGB §373

Rechtssatz

Der am Vertrag festhaltende Verkäufer kann vom Käufer, der durch die Nichtzahlung des Kaufpreises in Leistungsverzug und zugleich durch die Verletzung seiner Pflicht zur Abnahme des Kaufgegenstandes in Annahmeverzug geraten ist, nur dann die Kaufpreiszahlung verlangen, wenn er zur Erbringung der ihm selbst obliegenden Gegenleistung bereit und fähig ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen er in diesem Fall zur Vornahme eines Selbsthilfeverkaufes (Befreiungsverkaufes) berechtigt ist und ob dabei gegebenenfalls auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 373 HGB das dort vorgeschriebene Verfahren eingehalten werden muß, wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet; ein Recht zur Preisgabe des Kaufgegenstandes wird dem Verkäufer dabei jedenfalls nur ausnahmsweise zuerkannt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020252

Dokumentnummer

JJR_19870915_OGH0002_0040OB00581_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten