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49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken;Norm
KFG 1967;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/03/0365 E 18. November 2003 2000/03/0353 E 18. November 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des ML in E, Deutschland, vertreten durch Dr. Konrad Ferner, Dr. Stefan Hornung und Dr. Walter Wienerroither, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13. Oktober 2000, Zl. 8 B-KRM- 12/2/2000, betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 14. April 1997 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 29. Juni 1998 insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden Rückschein am 17. Juli 1998 zu Handen seines Vertreters zugestellt.
Mit einem an die Regierung der Oberpfalz gerichteten Schreiben vom 30. November 1998 teilte die Bezirkshauptmannschaft Villach unter dem Betreff "Ersuchen um Vollstreckung im Sinne des III. Abschnittes des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990" (im Folgenden kurz: Rechtshilfevertrag) mit, dass der Beschwerdeführer mit vollstreckbarem Strafbescheid vom 29. Juni 1998, rechtskräftig seit 1. August 1998, bestraft worden sei. Laut diesem Strafbescheid wäre eine Geldstrafe samt Kosten in der Höhe von S 5.500,-- zu vollstrecken; die Mahnung (an den Beschwerdeführer) sei am 21. September 1998 erfolgt. Der Schillingbetrag entspreche laut zuletzt notiertem Devisenankaufs(Geld)kurs für Zahlung Frankfurt an der Wiener Börse einem DM-Betrag von 786,--. Es wurde um Weiterleitung an die zuständige Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung im Sinne des Art. 9 des genannten Vertrages ersucht.
Mit Eingabe vom 21. Jänner 1999 erhob der Beschwerdeführer "Widerspruch" gegen die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes Schweinfurt.
Mit Bescheid vom 23. Juni 1999 entschied die Bezirkshauptmannschaft Villach, dass der "Widerspruch" als unbegründet abgewiesen werde und stellte zugleich fest, dass das Straferkenntnis vom 14. April 1997 keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliege.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid insoferne Folge gegeben, als der im Vollstreckungsersuchen vom 30. November 1998 angegebene ("fehlerhaft umgerechnete") zu vollstreckende Geldbetrag (von S 5.500,--) auf DM 784,-- korrigiert wurde; im Übrigen wurde der Berufung unter Neuformulierung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides insoweit nicht stattgegeben, als der "Widerspruch (richtig wohl: die Einwendung)" des Beschwerdeführers gegen die Vollstreckung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 29. Juni 1998 gemäß Art. 9 Abs. 6 des Rechtshilfevertrages als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 10 Abs. 3 des Rechtshilfevertrages beruft, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0042, zu verweisen. Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 9 Abs. 5 (iVm Art. 1 Abs. 2 Z. 2) des Rechtshilfevertrages.
In weiterer Folge rügt der Beschwerdeführer, dass auch der (von der belangten Behörde) korrigierte Geldbetrag im Vollstreckungsersuchen vom 30. November 1998 unrichtig sei, die "Umrechnung" sei fehlerhaft vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer unterlässt es aber darzutun, weshalb diese Umrechnung fehlerhaft sein soll (vgl. auch zu dem auf Art. 9 Abs. 4 des Rechtshilfevertrages Bezug nehmenden Beschwerdevorbringen das zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0042). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Festlegung der Wechselkurse durch die Einführung des Euro geht schon deshalb fehl, weil dies zum (maßgeblichen) Zeitpunkt des zitierten Vollstreckungsersuchens noch gar nicht der Fall war (vgl. die Verordnungen (EG) Nr. 974/98 und Nr. 2866/98 des Rates).
Zur Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich des Titelbescheides ist anzumerken, dass entgegen seiner Auffassung der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 29. Juni 1998 zu vollstrecken ist, weil dieser den erstinstanzlichen Bescheid ersetzt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0009).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 18. November 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030352.X00Im RIS seit
10.12.2003Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011