Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Der Arbeitnehmer kann sich auf den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung dann nicht berufen, wenn der Arbeitgeber ihm eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Arbeit anbietet, die im Rahmen des Arbeitsvertrages liegt, und der Arbeitnehmer dies zurückweist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Verweisung, Arbeitsplatzwechsel, Wechsel, Ersatzarbeitsplatz, Gefährdung, Gefahr, Bedrohung, Beeinträchtigung, Ende, Auflösung, Beendigung, Krankheit, Erkrankung, Angestellte, arbeitsvertragliche Verpflichtung, VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028736Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_014OBA00079_8700000_002