Norm
GewO 1859 §82a litaRechtssatz
Vor Erklärung des Austritts ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber darüber aufzuklären, daß die Arbeit auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz seine Gesundheit gefährdet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060148Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_014OBA00079_8700000_003