Norm
AngG §26 Z4 III4aRechtssatz
Hat ein Arbeitnehmer die Erstattung einer Strafanzeige durch den Arbeitgeber seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, das mit Recht das Mißtrauen des Arbeitgebers hervorrufen mußte (Weigerung die Herkunft eines den Erzeugnissen des Arbeitgebers ähnelnden Gegenstandes offenzulegen) ist der von ihm deshalb gemäß § 26 Z 4 AngG erklärte vorzeitige Austritt unberechtigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, erhebliche Ehrverletzung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Auflösung, Ende, Beendigung, strafbare Handlung, strafrechtlicher Tatbestand, Delikt, Polizei, Anzeige, Vertrauensmißbrauch, Offenlegung, ProduktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028888Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBA00113_8700000_001