TE Vwgh Beschluss 2003/11/18 2000/03/0331

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

L65000 Jagd Wild;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
AVG §9;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der "Besitzgemeinschaft Galm", vertreten durch E I in M, dieser vertreten durch Dr. Hans Exner und Mag. Hans Exner, Rechtsanwälte in Judenburg, Friedhofgasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2000, Zl. 8-42 Ma 11/11-00, betreffend Abschussplan und Antrag auf Feststellung der Revierentwertung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der "Besitzgemeinschaft Galm" gegen einen nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau betreffend Festlegung des Abschussplanes für die Eigenjagd Galm hinsichtlich der Freigabe einer Gamsgeiß der Klasse II (1-jährig) und betreffend Feststellung der Revierentwertung keine Folge gegeben, ferner wurde die Berufung hinsichtlich der Abschussfreigabe eines Hirsches der Klasse III zurückgewiesen.

Gegen diesen an die "Besitzgemeinschaft Galm" ergangenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit hg. Verfügung vom 7. November 2003 zur Dartuung der Rechts- und Handlungsfähigkeit der "Besitzgemeinschaft Galm" aufgefordert, brachten die Beschwerdevertreter mit Schriftsatz vom 11. November 2003 vor, dass es sich bei der Galm um eine näher bezeichnete Liegenschaft handle, welche im Eigentum von A B, G H I, E I und G I stehe. Es handle sich um eine Miteigentümergemeinschaft, E I sei von den übrigen Miteigentümern "zur Geschäftsführung bzw. Vertretung der Miteigentümergemeinschaft" bevollmächtigt worden. Die Rechtsfähigkeit der Eigentumsgemeinschaft folge aus § 1 Stmk Jagdgesetz 1986. Darüber hinaus sei den Beschwerdevertretern seitens der Miteigentümer der Liegenschaft Vollmacht erteilt worden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen nicht zulässig:

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründet (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 131).

Einer im Sinne des ergänzenden Vorbringens vom 11. November 2003 als Gemeinschaft von Liegenschaftseigentümern zu verstehenden "Besitzgemeinschaft" kommt weder nach den hier maßgebenden Verwaltungsvorschriften, nämlich dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, noch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechts- und Handlungsfähigkeit zu, handelt es sich doch bei einem solchen Gebilde insbesondere um keine juristische Person. Damit fehlt ihr auch die Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. den hg. Beschluss vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0382).

An diesem Ergebnis würde nichts ändern, wenn man die Beschwerde den im Ergänzungsschriftsatz angeführten Liegenschaftseigentümern zurechnen wollte. Da der angefochtene Bescheid an die nach dem oben Gesagten keine Rechtspersönlichkeit besitzende "Besitzgemeinschaft Galm" ergangen ist, ging er ins Leere und kann auch nicht von den Mitgliedern dieser Gemeinschaft vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 440, angeführte Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2003

Schlagworte

Behörden und Verfahren außer Straffällen Verfahrensrecht Jagdrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030331.X00

Im RIS seit

01.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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