Norm
ASVG §333 Abs1Rechtssatz
Einem mit Strafurteil erfolgten Zuspruch eines Schmerzengeldteilbetrages kommt nicht auch Rechtskraftwirkung insoweit zu, daß Schädiger trotz des Haftungsprivileges nach § 333 Abs 1, Abs 4 ASVG zur Zahlung des dem Kläger gebührenden, über den Zuspruch des Strafgerichtes hinausgehenden Schmerzengeldes verpflichtet ist. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich nur auf den vom Strafgericht positiv erledigten Anspruchsteil, nicht aber auf ein zusätzliches Schmerzengeldbegehren des Klägers. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040099Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBA00083_8700000_001