Norm
StGB §143 BRechtssatz
Die Waffe im Sinn des § 143 StGB wird nur dann "verwendet", wenn sie bei der Gewaltausübung gegen eine Person oder bei der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Einsatz gelangt; sie muss mithin Mittel der Gewalt oder Drohung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093846Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013