RS OGH 1987/9/17 13Os111/87, 12Os16/89, 11Os91/93, 13Os173/94 (13Os174/94), 11Os170/96, 14Os55/01, 1

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Veröffentlicht am 17.09.1987
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Norm

StGB §143 B

Rechtssatz

Die Waffe im Sinn des § 143 StGB wird nur dann "verwendet", wenn sie bei der Gewaltausübung gegen eine Person oder bei der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Einsatz gelangt; sie muss mithin Mittel der Gewalt oder Drohung sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093846

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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