Norm
StGB §5 Abs1 BRechtssatz
Einen Tatumstand "billigen" bedeutet denknotwendig dessen Präsenz in der Vorstellung des Täters. Die Wissenskomponente des Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) ist daher in der Urteilsfeststellung "zumindest billigend in Kauf genommen" enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089250Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019