Norm
EheG §60 Abs2Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat dem Richter nicht die Pflicht auferlegt, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen; nur das erheblich schwere Verschulden eines Teiles soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057325Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021