RS OGH 1987/9/22 11Os120/87 (11Os121/87), 15Os23/88 (15Os24/88, 15Os34/88), 15Os79/94 (15Os80/94), 1

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Norm

StPO §44
StPO §79 Abs2

Rechtssatz

Der nach der Aktenlage bevollmächtigte Verteidiger ist solange als bestellter Vertreter einer Partei anzusehen, als dem Gericht die Kündigung oder der Widerruf dieser Vollmacht nicht bekanntgegeben wird. Eine rechtswirksame Zustellung der im § 79 Abs 2 StPO genannten Aktenstücke ist nur an den (noch) dem Gericht ausgewiesenen Vertreter möglich. Durch eine nachträgliche Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung wird die einmal rechtmäßig in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist weder unwirksam noch unterbrochen noch verlängert.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 120/87
    Entscheidungstext OGH 22.09.1987 11 Os 120/87
    Veröff: SSt 58/69
  • 15 Os 23/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 15 Os 23/88
    nur: Durch eine nachträgliche Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung wird die einmal rechtmäßig in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist weder unwirksam noch unterbrochen noch verlängert. (T1)
  • 15 Os 79/94
    Entscheidungstext OGH 09.06.1994 15 Os 79/94
  • 12 Os 174/97
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 12 Os 174/97
    Vgl auch
  • 11 Os 147/98
    Entscheidungstext OGH 18.01.1999 11 Os 147/98
    Auch
  • 15 Os 95/99
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 15 Os 95/99
    nur T1
  • 15 Os 55/02
    Entscheidungstext OGH 27.06.2002 15 Os 55/02
    Vgl auch; nur: Der nach der Aktenlage bevollmächtigte Verteidiger ist solange als bestellter Vertreter einer Partei anzusehen, als dem Gericht die Kündigung oder der Widerruf dieser Vollmacht nicht bekanntgegeben wird. (T2)
  • 12 Os 80/06s
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 80/06s
    Auch; nur T1
  • 11 Os 45/08i
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 45/08i
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Dem Gericht gegenüber wird die Beendigung des Vollmachtverhältnisses eines Angeklagten zu seinem Verteidiger durch Kündigung oder Widerruf erst mit deren aktenkundiger Anzeige wirksam (WK-StPO § 44 Rz 8). (T3)
  • 12 Os 24/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 24/13s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096636

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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