RS OGH 1987/9/22 5Ob574/87, 1Ob149/02x, 4Ob183/05y, 1Ob145/15b, 1Ob83/16m, 1Ob29/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1987
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Norm

EheG §83

Rechtssatz

Der Aufteilungswunsch des völlig schuldlosen Teils kann nur dann Berücksichtigung finden, wenn nicht Umstände des Einzelfalls eine andere Regelung billig erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 574/87
    Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 574/87
  • 1 Ob 149/02x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 149/02x
    Vgl auch; Beisatz: Eine Entschädigung ist vielmehr erst dann als billig anzusehen, wenn sie von der Gemeinschaft der Normunterworfenen auf der Grundlage tragender Grundsätze der gesamten Rechtsordnung und der Umstände des Einzelfalls als gerecht empfunden wird. Diesem Maßstab im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, ist eine Aufgabe, die der Gesetzgeber den Gerichten in vielen Einzelfragen der staatlichen Vollziehung anvertraut, weil sich das in den unterschiedlichen Einzelfällen Billige eben nicht im abstrakten Korsett generalisierender gesetzlicher Tatbestände definieren lässt. (T1); Veröff: SZ 2002/124
  • 4 Ob 183/05y
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 4 Ob 183/05y
  • 1 Ob 145/15b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 145/15b
  • 1 Ob 83/16m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 83/16m
  • 1 Ob 29/20a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 1 Ob 29/20a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057753

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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