Norm
EheG §83Rechtssatz
Der Aufteilungswunsch des völlig schuldlosen Teils kann nur dann Berücksichtigung finden, wenn nicht Umstände des Einzelfalls eine andere Regelung billig erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057753Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020