RS OGH 1987/9/23 3Ob89/87, 3Ob252/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1987
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Norm

EO §184
EO §187

Rechtssatz

Der Zuschlag kann (ohne vorherige Erhebung eines Widerspruchs) nicht mit Rekurs angefochten werden, weil das Flächenausmaß des versteigerten Grundstücks größer als jenes ist, das der Bestimmung des Schätzwerts zugrundegelegt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 89/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 89/87
    JBl 1988,122 = ImmZ 1988,225
  • 3 Ob 252/05p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 252/05p
    Auch; Beisatz: Ein Rekurswerber kann sich nicht darauf berufen, das Flächenmaß der Liegenschaft sei (aufgrund eines Fehlers im Gutachten) unrichtig angegeben worden. (T1); Beisatz: Davon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass sich das Meistbot bei der gebotenen objektiven Auslegung tatsächlich nicht auf die versteigerte Liegenschaft bezieht. Solche Umstände werden im materiellen Recht als - von den Willensmängeln zu unterscheidender - Dissens bezeichnet. Sie stellen einen Rekursgrund iSd § 187 Abs1 zweiter Satz EO dar und werden im Regelfall (auch) eine Aktenwidrigkeit darstellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003269

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0030OB00089_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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